Vereinssatzung
des
Kleingartenverein Bornstedter Feld e. V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Kleingartenverein Bornstedter Feld e. V.
Er hat seinen Sitz in
Potsdam - Bornstedt
und ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts eingetragen.
2. Der Gerichtsstand ist Potsdam.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens (Kleingärtnerei).
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von
Kleingartenanlagen und die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner,
insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Potsdam
der Garten- und Siedlerfreunde e. V.
6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
7. Kleingärten darf der Verein im Auftrag des Kreisverbandes nur an
Vereinsmitglieder unterverpachten.
§3
Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft:
a) Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige
Person, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung des
Vereins steht, pachten will (fördernde oder passive Mitglieder).
b) Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und
teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit. Bei einer positiven
Entscheidung ist eine Satzung beizufügen. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand
nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu benennen.
Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller Widerspruch erheben. Über
den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten
turnusmäßigen Sitzung.
c) Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages
für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Die Satzung
gilt von dem neuen Mitglied als anerkannt, sobald seine erste Zahlung erfolgt ist.
2. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod. Die Beendigung des Pachtverhältnisses wird durch den
Pachtvertrag geregelt.
b) Durch freiwilligen Austritt, Dieser kann spätestens am 30, September zum Ende
des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Erklärt ein Mitglied seinen Austritt, so muss die
Austrittserklärung gleichzeitig eine Kündigung des
Kleingartenpachtvertrages seitens des Mitgliedes enthalten.
c) Durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem
Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse
nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädliches Verhalten an den Tag legt.
Der Ausschluss erfolgt durch mit einfacher Mehrheit vom Vorstand zu
fassenden Beschlusses, der dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben
bekannt zu geben ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von
zwei Wochen Einspruch beim Vorstand erheben. Ist der Zugang nicht
nachweisbar oder konnte das Einschreiben dem Mitglied nicht zugestellt
werden oder wurde der Einschreibebrief bei der Post niedergelegt, so beginnt
die 4- Wochenfrist drei Tage nach Aufgabe durch den Vorstand zur Post
anzulaufen.Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied
seinen Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung begründen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes.
d) Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft nach c) und d) ist der Verein zur Kündigung des bestehenden
Kleingartenpachtvertrages mit dem früheren Mitglied berechtigt, und zwar auch
dann, wenn der Verein den Kleingarten nur für den Kreisverband verwaltet.
3. Ehrenmitgliedschaften:
Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um das
Kleingartenwesen im allgemeinen oder um den Kleingartenverein besonders
verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§4
Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistung
(Pacht, Wassergeld, Umlagen usw.) in einem Beitrag pünktlich zu begleichen. Der
Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Zahlungen für ein Geschäftsjahr haben bis zum 31. Oktober des
Vorjahres zu erfolgen. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, zu erheben. Nach vergeblicher Mahnung ist das
gerichtliche Mahnverfahren in die Wege zu leiten. Für den Nachweis des Zuganges
der Mahnung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte dem Verein
bekannte Adresse.
§5
Organe
Organe des Vereins sind :
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Revisionskommission.
§6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer,
dem stellvertretenden Kassierer,
dem Schriftführer,
dem stellvertretenden Schriftführer,
dem Vorstandsmitglied für Ökologie.
2. Vorstand im Sinne von § 26 Abs, 2 BGB sind der Vorsitzende
und der Kassierer gemeinsam.
Im Innenverhältnis ist bei Verhinderung von ihnen
der andere zusammen mit dem
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
zusammen mit dem Schriftführer,
zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Verhinderung
braucht nicht nachgewiesen werden.
§7
Kassen und Rechnungswesen
Revisionskommisson
1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Jahresbeiträge seiner Mitglieder,
Umlagen und Spenden.
2. Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung)
erfolgen durch den Kassierer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter
Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden. Der Kreisverband ist bei
gegebener Veranlassung berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Konten,
Belege und Mitgliederverzeichnisse zu verlangen.
3. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der Verwendung der
Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung oder des Vorstandes obliegt der Revisionskommission.
Die Revisoren werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind jeweils
zwei Revisoren und ein Stellvertreter zu wählen als Revisoren können auch
Nichtmitglieder gewählt werden. Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in jedem
Geschäftsjahr nur ein Revisor zu wählen ist und demnach jeder Revisor zwei Jahre
im Amt bleibt. Die Wiederwahl eines Revisors ist zulässig, wenn seit Ende seiner
letzten Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Revisoren dürfen
nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen
stattzufinden. Bei Beanstandungen ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich
niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen
und von einem Revisor der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Bei
Revisionsberichten ohne Beanstandungen genügt der mündliche Vortrag in der
Jahreshauptversammlung.
§8
Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung, möglichst des ersten Vierteljahres stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie
beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 10
Prozent der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, in dem die
Verhandlungsgestände enthalten sein müssen, vorlegen. In diesem Falle muss
die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach
dem Antrag stattfinden.
3. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und vom
Vorstand geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens
zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung durch
Aushang im Vereinsgelände bekanntgegeben werden. Der Termin der
Jahreshauptversammlung ist sechs Wochen vorher bekanntzugeben.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. (Außer in den Fällen
des §8 Abs.7 Satz 3 und des § 10 Abs.2). Die Beschlussfähigkeit ist bei der
Eröffnung der Mitgliederversammlung festzustellen.
5. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor der
Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. Wesentliche, die
Allgemeinheit der Mitglieder- berührende Anträge müssen in die Tagesordnung
übernommen werden. Unwesentliche Anträge werden unter dem
Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" behandelt.
6. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes
der Revisionskommission.
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wenn erforderlich, Neuwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner
Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten, Revisoren und andere
Funktionsträger des Vorstandes.
e) Wenn erforderlich, Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger
Leistungen (z.B. Aufwandsentschädigungen für den Vorstand).
f) Endgültige Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §3 Abs. 2c
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
h) Satzungsänderungen.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur
Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Erscheinen weniger als Dreiviertel aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen
eine neue Mitgliederversammlung - mit derselben Tagesordnung - einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über den
Austritt aus dem Kreisverband beschließen. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen. Soll der Austritt aus dem Kreisverband beschlossen werden, ist
diesem Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichenen.
§9
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt Auflösung des Vereins einberufen wurde.
2. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins
erforderlich. Der Kreisverband ist vorher dazu zu hören.
Erscheinen weniger als 2/3 aller Mitglieder, ist binnen zwei Wochen eine neue
Mitgliederversammlung - mit derselben Tagesordnung - einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins
beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt
das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Potsdam - Stadt e. V., die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
4. Die Liquidation erfolg durch den Vorstandes, wenn die Mitgliederversammlung
nicht andere Personen dafür bestellt hat.
§10
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
21.03.1992
beschlossen und wird mit dem Tage der
Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
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