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Vereinssatzung

 

 

des

 

 

Kleingartenverein Bornstedter Feld e. V.

 


 

 

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen

 

Kleingartenverein Bornstedter Feld e. V.

 

    Er hat seinen Sitz in

 

Potsdam - Bornstedt

 

    und ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts eingetragen.

 
 

2. Der Gerichtsstand ist Potsdam.

 
 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§2

Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

     

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens (Kleingärtnerei).
    Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch die Schaffung und Unterhaltung von  
    Kleingartenanlagen und
 
die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner,
    insbesondere
unter ökologischen Gesichtspunkten.
 

 

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
    in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine 
    Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
 durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Potsdam 
    der Garten- und Siedlerfreunde e. V.

   
 

6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 
 

7. Kleingärten darf der Verein im Auftrag des Kreisverbandes nur an
    Vereinsmitglieder unterverpachten.

     


§3
  Mitgliedschaft
   

1. Erwerb der Mitgliedschaft:

  
 

    a) Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige
        Person, auch  
wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung des
        Vereins steht, pachten will (fördernde oder passive Mitglieder).

    
 

    b) Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
        Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und 
        teilt
dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit. Bei einer positiven
        Entscheidung ist eine Satzung beizufügen.
Bei einer Ablehnung ist der Vorstand 
        nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu benennen.
       
Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller Widerspruch erheben. Über 
        den Widerspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung auf der nächsten 
        turnusmäßigen Sitzung.

  
 

    c) Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages
        für das laufende Jahr ist der  Erwerb der Mitgliedschaft 
vollzogen. Die Satzung
        gilt von dem neuen
Mitglied als anerkannt, sobald seine erste Zahlung erfolgt ist.

   
  

2. Beendigung der Mitgliedschaft:

  

       Die Mitgliedschaft erlischt

 

    a) durch den Tod. Die Beendigung des Pachtverhältnisses wird durch den
        Pachtvertrag geregelt.
           

 

    b) Durch freiwilligen Austritt, Dieser kann spätestens am 30, September zum Ende
        des Geschäftsjahres durch schriftliche 
Anzeige gegenüber dem Vorstand 
        erklärt werden.
 Erklärt ein Mitglied seinen Austritt, so muss die
        Austrittserklärung gleichzeitig eine Kündigung
des 
        Kleingartenpachtvertrages seitens des Mitgliedes enthalten.

 

   

    c) Durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem 
        Mitgliedsbeitrag länger als drei
Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse
        nicht befolgt oder ein sonstiges
vereinsschädliches Verhalten an den Tag legt. 
       
Der Ausschluss erfolgt durch mit einfacher Mehrheit vom Vorstand zu
        fassenden 
Beschlusses, der dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben 
        bekannt zu geben ist.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von
        zwei Wochen Einspruch beim Vorstand erheben.
 Ist der Zugang nicht
        nachweisbar oder konnte das Einschreiben dem Mitglied nicht zugestellt 
        werden oder wurde der 
Einschreibebrief bei der Post niedergelegt, so beginnt
        die 
4- Wochenfrist drei Tage nach Aufgabe durch den Vorstand zur Post
        anzulaufen.Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt,
kann das Mitglied 
        seinen Einspruch auf der nächsten
 Mitgliederversammlung begründen. 
      
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit 
        endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes.
  


   
d) Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei Beendigung der
        Mitgliedschaft nach  c) und d) ist der Verein zur Kündigung des  bestehenden 
        Kleingartenpachtvertrages
mit dem früheren Mitglied berechtigt, und zwar auch
        dann, wenn der Verein den Kleingarten nur für den Kreisverband verwaltet.

 

 

3. Ehrenmitgliedschaften: 
   
Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um das
    Kleingartenwesen
 im allgemeinen oder um den   Kleingartenverein besonders
    verdient gemacht haben.
Die Ernennung geschieht durch die
    Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 



§4

 

Mitgliedsbeitrag

   
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistung
(Pacht, Wassergeld, Umlagen usw.)
in einem Beitrag pünktlich zu begleichen. Der
Verein ist nicht verpflichtet, zur
Zahlung aufzufordern. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Zahlungen für
ein Geschäftsjahr haben bis zum 31. Oktober des
Vorjahres zu erfolgen.
Wird danach  gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, zu erheben. Nach vergeblicher Mahnung ist das
gerichtliche Mahnverfahren in die Wege zu leiten.
Für den Nachweis des Zuganges
der Mahnung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte dem Verein
bekannte Adresse.
    
 

§5

Organe

 

 

 

Organe des Vereins sind :     
                                                die Mitgliederversammlung, 
                                                der Vorstand,
                                                die Revisionskommission.

 

§6

Der Vorstand

 

 

 

1. Der Vorstand besteht aus:     
                                                dem Vorsitzenden,
                                                dem stellvertretenden Vorsitzenden,
                                                dem Kassierer,
                                                dem stellvertretenden Kassierer,
                                                dem Schriftführer,
                                                dem stellvertretenden Schriftführer,
                                                dem Vorstandsmitglied für Ökologie.

   


2. Vorstand im Sinne von § 26 Abs, 2 BGB sind der Vorsitzende 
    und der Kassierer gemeinsam.

    Im Innenverhältnis ist bei Verhinderung von ihnen 
    der andere zusammen mit dem

    stellvertretenden  Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
    zusammen mit dem Schriftführer,

    zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Verhinderung
    braucht nicht nachgewiesen werden.


§7

 

Kassen und Rechnungswesen

  Revisionskommisson

1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Jahresbeiträge seiner Mitglieder,
    Umlagen und  Spenden.
 

 

2. Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung)
    erfolgen durch den Kassierer mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
 Kaufmannes unter
    Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden.
 Der Kreisverband ist bei
    gegebener Veranlassung berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher,  Konten,
    Belege und Mitgliederverzeichnisse
 zu verlangen.

 
3. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der Verwendung der
    Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und den Beschlüssen 
der
    Mitgliederversammlung oder des Vorstandes
  obliegt der Revisionskommission.
    Die Revisoren werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind jeweils 
    zwei Revisoren und ein Stellvertreter zu wählen
als Revisoren können auch
    Nichtmitglieder gewählt werden.
Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in jedem
    Geschäftsjahr nur ein Revisor zu wählen ist und demnach jeder Revisor 
zwei Jahre
    im Amt bleibt. D
ie Wiederwahl eines Revisors ist zulässig, wenn seit Ende seiner
    letzten Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind.
 Die Revisoren dürfen
    nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 
Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen
    stattzufinden. Bei Beanstandungen ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich
    niederzulegen,
 von den Revisoren zu unterschreiben, dem Vorstand  vorzulegen
    und
 von einem Revisor der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Bei 
    Revisionsberichten ohne Beanstandungen genügt der mündliche Vortrag in der
    Jahreshauptversammlung.




§8
Mitgliederversammlung

 

 

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als
    Jahreshauptversammlung, möglichst des ersten Vierteljahres stattfinden.

    
 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie
    beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet,
 wenn mindestens 10
    Prozent der Mitglieder einen
diesbezüglichen schriftlichen Antrag, in dem die
    Verhandlungsgestände enthalten sein müssen, vorlegen. 
 In diesem Falle muss 
    die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen  nach 
    dem Antrag stattfinden.

   

 

3. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und vom
    Vorstand geleitet.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 
    zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort 
 und der Tagesordnung durch
    Aushang im Vereinsgelände bekanntgegeben werden. Der Termin der
    Jahreshauptversammlung ist sechs Wochen vorher bekanntzugeben.

 

   

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von Anzahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig, wenn sie 
ordnungsgemäß einberufen ist. (Außer in den Fällen
    des §8 Abs.7 Satz 3 und des § 10 Abs.2).
 Die Beschlussfähigkeit ist bei der
    Eröffnung der Mitgliederversammlung festzustellen.

   
 

5. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor der
    Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen.
 Wesentliche, die
    Allgemeinheit der Mitglieder-
 berührende Anträge müssen in die Tagesordnung
    übernommen werden.
 Unwesentliche Anträge werden unter dem
    Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" behandelt.

 

 

 

6. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:  

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes
    der Revisionskommission.



b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.



c) Entlastung des Vorstandes.



d) Wenn erforderlich, Neuwahl des  gesamten Vorstandes oder einzelner 
    Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten,
Revisoren und andere  
    Funktionsträger des Vorstandes. 
 


e) Wenn erforderlich, Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger
    Leistungen
(z.B. Aufwandsentschädigungen für den Vorstand).


f) Endgültige Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §3 Abs. 2c

 


g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge. 

 


h) Satzungsänderungen.
 

 

 

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
    Stimmenmehrheit gefasst.
 Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur
    Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
   
Erscheinen weniger als Dreiviertel aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen
    eine neue
Mitgliederversammlung - mit derselben Tagesordnung - einzuberufen.

    Diese Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
    erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über den 
    Austritt aus dem Kreisverband beschließen. Hierauf ist in der Einladung
    hinzuweisen.
Soll der Austritt aus dem Kreisverband beschlossen werden, ist
    diesem Gelegenheit zu geben,
 vor der Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
    vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichenen.

 
 

§9

  Auflösung des Vereins
    
 

1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,

    die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt Auflösung des Vereins einberufen wurde.

 

 

2. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder  des Vereins
    erforderlich. Der Kreisverband ist vorher dazu zu hören.
 
    Erscheinen weniger als 2/3 aller Mitglieder, ist binnen zwei Wochen eine neue 
    Mitgliederversammlung  - mit derselben Tagesordnung - einzuberufen.
    Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht 
 auf die Anzahl der
    erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit 
über die Auflösung des Vereins 
    beschließen.
 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

 

3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt
    das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Potsdam - Stadt e. V.,
die es 
    unmittelbar und 
 ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
    Zwecke zu verwenden hat.

   
 

4. Die Liquidation erfolg durch den Vorstandes, wenn die Mitgliederversammlung
    nicht 
 andere Personen dafür bestellt hat.  

 

 

§10

  Inkrafttreten
 


 
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom

 

 

21.03.1992

 

 

beschlossen und wird mit dem Tage der

 

Eintragung in das Vereinsregister wirksam.




Info zur Bewerbung: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Aufnahmegebür:200€ --------------------------------- Es sind 6 Arbeitsstunden im Jahr zu leisten, ----------------------------------- Arbeitseinsätze zwischen März und Oktober - Termine sind dem Arbeitsplan zu entnehmen ------------------------------------ Zweimal Vereinsversammlung im Jahr im Vereinsgarten